Fehlende Variantenprüfung führt zur Rückweisung (Grenchen SO)
Die Stadt Grenchen beschloss einen Teilzonen- und Gestaltungsplan «Südhang» samt Sonderbauvorschriften auf Basis eines Architektur-Wettbewerbs. Nachbarn rügten u.a. das Fehlen einer Variantenprüfung und einer umfassenden Interessenabwägung. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde nur teilweise gut; die Sache gelangte ans Bundesgericht.
Eine rechtsgenügende, umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV fehlte im Raumplanungs- und Mitwirkungsbericht. Insbesondere wurde die Variantenprüfung des Wettbewerb-Siegerprojekts – namentlich die Prüfung einer anderen Anordnung der Baukörper – unterlassen. Sämtliche öffentlichen und privaten Interessen (u.a. Waldschutz, Nachbarinteressen) sind zu ermitteln und abzuwägen. Beschwerde gutgeheissen, Rückweisung an die Gemeinde.
Die dem Bundesgerichtsurteil vorausgehenden Dokumente, in denen die letztlich beurteilte Abwägung dokumentiert ist. Nicht alle sind frei online verfügbar — die kommunalen Planungsberichte liegen meist nur als Auflageakten bei der Gemeinde vor.
- Vorinstanz-UrteilVerwaltungsgericht Solothurn · VWBES.2021.117 · 07.03.2022Schützte die Planung im Wesentlichen; enthält die Vorinstanz-Sicht auf Wettbewerb und Interessenabwägung, die das Bundesgericht als ungenügend beanstandete.
- Kantonale GenehmigungRegierungsrat Solothurn · RRB 2021/358 · 16.03.2021Kantonaler Genehmigungsentscheid, der die kommunale Planung durchwinkte.
- Kommunales DokumentStadt Grenchen · Raumplanungs- und Mitwirkungsbericht zum Gestaltungsplan «Südhang»nicht frei onlineDas eigentliche Trägerdokument der gerügten Abwägung; nicht frei online (bei der Stadt Grenchen bzw. dem Amt für Raumplanung SO erhältlich).
Lernpunkte
- 1Die Variantenprüfung ist Pflichtbestandteil einer gerichtsfesten Interessenabwägung – auch ein Wettbewerbs-Siegerprojekt entbindet nicht davon.
- 2Zu prüfen sind reale Alternativen (z.B. andere Anordnung/Stellung der Baukörper), nicht nur das bevorzugte Projekt.
- 3Fehlt die dokumentierte Abwägung aller Interessen, wird der Plan zur Neubeurteilung zurückgewiesen – mit entsprechendem Zeitverlust.
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