Die wichtigsten Begriffe rund um Interessenabwägung, Raumplanungsrecht und Nutzungsplanung in der Schweiz — verständlich erklärt.
20 Begriffe
AHP (Analytical Hierarchy Process)AHP
Der Analytical Hierarchy Process (AHP) ist ein mathematisches Verfahren zur systematischen Entscheidungsfindung bei mehreren Kriterien. In der Interessenabwägung dient AHP dazu, verschiedene Nutzungs- und Schutzinteressen paarweise zu vergleichen und deren relative Gewichtung transparent zu berechnen. Die Methode wurde von Thomas L. Saaty entwickelt und wird von EspaceSuisse als strukturiertes Bewertungsinstrument für die Raumplanung empfohlen.
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Bauzone
Die Bauzone umfasst jene Gebiete, die im kommunalen Zonenplan als überbaubar bezeichnet sind. Innerhalb der Bauzone ist die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich zulässig, sofern die Bauvorschriften des Baureglements eingehalten werden. Das Raumplanungsgesetz (RPG) verlangt, dass Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren entsprechen. Bei Einzonungen, also der Erweiterung von Bauzonen, ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 3 RPV zwingend erforderlich.
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Bundesinventare
Die Bundesinventare sind vom Bund erstellte Verzeichnisse schützenswerter Objekte von nationaler Bedeutung. Dazu gehören das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sowie das Inventar historischer Verkehrswege (IVS). Bei der Interessenabwägung stellen Bundesinventare gewichtige Schutzinteressen dar, die gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) besonders zu berücksichtigen sind.
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Fruchtfolgeflächen (FFF)FFF
Fruchtfolgeflächen sind die agronomisch wertvollsten Ackerflächen der Schweiz, die auf Bundesebene durch den Sachplan Fruchtfolgeflächen geschützt werden. Jeder Kanton muss einen Mindestumfang an FFF erhalten. Eine Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für Bauzwecke erfordert eine qualifizierte Interessenabwägung und den Nachweis, dass keine Alternativen bestehen. FFF gehören zu den gewichtigsten Schutzinteressen in der Raumplanung.
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Gefahrenkarte
Die Gefahrenkarte zeigt die räumliche Ausdehnung und Intensität von Naturgefahren wie Hochwasser, Rutschungen, Lawinen und Steinschlag. Sie bildet eine zentrale Grundlage für die Nutzungsplanung und die Interessenabwägung. In Gefahrengebieten sind Einzonungen nur unter strengen Auflagen möglich. Die Gefahrenkarten werden von den Kantonen erstellt und sind über den ÖREB-Kataster öffentlich zugänglich.
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Gewässerraum
Der Gewässerraum ist der gesetzlich festgelegte Raumbedarf entlang von Fliessgewässern und Seen, der gemäss Gewässerschutzgesetz (GSchG) und Gewässerschutzverordnung (GSchV) ausgeschieden werden muss. Im Gewässerraum darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Bei der Interessenabwägung stellt der Gewässerraum ein gewichtiges Schutzinteresse dar, das bei Planungsvorhaben in Gewässernähe zwingend zu berücksichtigen ist.
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Interessenabwägung
Die Interessenabwägung ist das zentrale Instrument der Entscheidfindung in der Schweizer Raumplanung. Gemäss Art. 3 RPV müssen bei Richt- und Nutzungsplanungen alle betroffenen Interessen erfasst, bewertet und gegeneinander abgewogen werden. Die Behörde hat dabei Nutzungsinteressen (z. B. Siedlungsentwicklung, Wirtschaft) und Schutzinteressen (z. B. Natur, Landschaft, Kulturland) systematisch zu vergleichen und transparent zu dokumentieren. Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV muss die Interessenabwägung nachvollziehbar darlegen.
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Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone liegt ausserhalb der Bauzonen und ist der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a RPG). Die Landwirtschaftszone dient dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Ernährungssicherheit. Eine Umzonung von Landwirtschaftsland in Bauzone erfordert eine besonders sorgfältige Interessenabwägung, insbesondere wenn Fruchtfolgeflächen betroffen sind.
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Lärmempfindlichkeitsstufen (ES I–IV)
Die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV) legen fest, wie stark ein Gebiet durch Lärm belastet werden darf. ES I gilt für Erholungszonen (strengster Schutz), ES II für Wohnzonen, ES III für Mischzonen und ES IV für Industriezonen (höchste Belastung zulässig). Bei der Interessenabwägung sind die Lärmempfindlichkeitsstufen massgebend für die Beurteilung, ob ein Planungsvorhaben mit der zulässigen Lärmbelastung vereinbar ist.
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Mehrwertausgleich
Der Mehrwertausgleich ist eine Abgabe, die bei planungsbedingten Vorteilen – insbesondere bei Einzonungen – erhoben wird. Das RPG schreibt seit 2014 einen Mehrwertausgleich von mindestens 20 Prozent vor (Art. 5 RPG). Die Kantone können höhere Sätze festlegen. Der Mehrwertausgleich ist ein wichtiges Instrument zur Finanzierung raumplanerischer Massnahmen und wird im Rahmen der Interessenabwägung als relevanter Aspekt der Nutzungsplanung berücksichtigt.
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Nutzungsinteressen
Nutzungsinteressen sind jene Anliegen, die eine bauliche oder infrastrukturelle Entwicklung des Raums anstreben. Dazu gehören die Siedlungsentwicklung, wirtschaftliche Entwicklung, Verkehrsinfrastruktur, Energieerzeugung und öffentliche Einrichtungen. In der Interessenabwägung nach Art. 3 RPV stehen Nutzungsinteressen den Schutzinteressen gegenüber. Eine sorgfältige Abwägung prüft, ob die Nutzungsinteressen die Beeinträchtigung von Schutzinteressen rechtfertigen.
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Nutzungsplanung
Die Nutzungsplanung ist die parzellenscharfe Planung auf kommunaler Ebene und umfasst den Zonenplan sowie das Baureglement. Sie legt für jedes Grundstück verbindlich fest, wie es genutzt werden darf (Art. 14 ff. RPG). Bei jeder Änderung der Nutzungsplanung – etwa bei Einzonungen, Umzonungen oder Gestaltungsplänen – ist eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV durchzuführen und im Planungsbericht nach Art. 47 RPV zu dokumentieren.
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ÖREB-KatasterÖREB
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) macht die wichtigsten Einschränkungen des Grundeigentums durch öffentliches Recht transparent und zugänglich. Er enthält unter anderem Informationen zu Nutzungszonen, Gewässerschutzbereichen, Waldgrenzen und belasteten Standorten. Für die Interessenabwägung ist der ÖREB-Kataster eine zentrale Datenquelle, da er die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen eines Grundstücks aufzeigt.
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Ortsbildschutz (ISOS)ISOS
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) erfasst rund 1'300 Ortschaften, deren Siedlungsstruktur, Bauten und Freiräume erhaltenswert sind. Bei Planungsvorhaben innerhalb oder im Umfeld von ISOS-Ortsbildern ist der Ortsbildschutz als Schutzinteresse in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das ISOS verlangt keine absolute Unveränderbarkeit, sondern eine qualitätsvolle Weiterentwicklung im Einklang mit dem Ortsbild.
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Planungsbericht (Art. 47 RPV)
Der Planungsbericht ist das zentrale Dokument zur Berichterstattung an die kantonale Genehmigungsbehörde bei Nutzungsplanungen. Art. 47 RPV verlangt, dass der Bericht aufzeigt, welche Interessen betroffen sind, wie sie gegeneinander abgewogen wurden und warum die gewählte Lösung als sachgerecht erachtet wird. Ein mangelhafter Planungsbericht ist einer der häufigsten Gründe für die Verweigerung der kantonalen Genehmigung.
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Richtplanung
Die Richtplanung ist die strategische, behördenverbindliche Planung auf kantonaler Ebene. Der kantonale Richtplan koordiniert die raumwirksamen Tätigkeiten und legt die Grundzüge der räumlichen Entwicklung fest (Art. 6 ff. RPG). Die Richtplanung bildet den übergeordneten Rahmen für die kommunale Nutzungsplanung. Auch auf Richtplanstufe ist gemäss Art. 3 RPV eine Interessenabwägung vorzunehmen.
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RPG (Raumplanungsgesetz)RPG
Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) bildet die rechtliche Grundlage der Schweizer Raumplanung. Es definiert die Planungsgrundsätze, regelt die Richt- und Nutzungsplanung und legt die Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Die RPG-Revision 1 (RPG1, 2014) verschärfte die Bestimmungen zur Bauzonendimensionierung und führte den obligatorischen Mehrwertausgleich ein. RPG2 stärkt die Verdichtung nach innen.
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RPV (Raumplanungsverordnung)RPV
Die Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) konkretisiert das Raumplanungsgesetz auf Verordnungsstufe. Art. 3 RPV regelt die Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung bei Richt- und Nutzungsplanungen. Art. 47 RPV verlangt den Planungsbericht, in dem die Interessenabwägung dokumentiert wird. Die RPV definiert zudem die Anforderungen an die Bauzonendimensionierung und die Berichterstattung an die kantonale Genehmigungsbehörde.
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Schutzinteressen
Schutzinteressen umfassen alle Anliegen, die auf die Erhaltung und den Schutz natürlicher, landschaftlicher und kultureller Werte abzielen. Dazu gehören Naturschutz, Landschaftsschutz, Heimatschutz, Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz und der Schutz des Kulturlandes. In der Interessenabwägung stehen Schutzinteressen den Nutzungsinteressen gegenüber. Ihre Gewichtung hängt unter anderem von der Schutzstufe (national, kantonal, kommunal) ab.
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Verdichtung nach innen
Die Verdichtung nach innen (Innenentwicklung) ist ein zentraler Grundsatz des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG2). Ziel ist es, das Siedlungswachstum primär innerhalb der bestehenden Bauzonen zu ermöglichen und so die Zersiedlung der Landschaft zu begrenzen. Bei der Interessenabwägung spielt die Verdichtung eine doppelte Rolle: Sie stellt ein starkes Nutzungsinteresse dar, muss aber gleichzeitig mit Schutzinteressen wie Ortsbildschutz oder Lärmschutz in Einklang gebracht werden.