Gewässerraum bei der Zonenplanrevision (Gelterkinden BL)
Die Gemeinde Gelterkinden beschloss 2014 eine Zonenplanrevision für Siedlung und Landschaft. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte sie nur mit Auflagen – u.a. beidseitige Uferschutzzonen nach Art. 41a GSchV entlang Ergolz und Eibach sowie Verbreiterung bestehender Uferschutzzonen; eine neue Erschliessungsstrasse im Gebiet «Lachmatt» wurde nicht genehmigt. Die Gemeinde focht dies an.
Anpassungen des Gewässerraums bzw. Ausnahmen sollen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zugelassen werden. In peripheren Gebieten ist der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich zu respektieren. Die Gemeinde konnte keine dichte Überbauung nachweisen, weshalb die kantonalen Uferschutz-Auflagen standhielten.
Die dem Bundesgerichtsurteil vorausgehenden Dokumente, in denen die letztlich beurteilte Abwägung dokumentiert ist. Nicht alle sind frei online verfügbar — die kommunalen Planungsberichte liegen meist nur als Auflageakten bei der Gemeinde vor.
- Vorinstanz-UrteilKantonsgericht Basel-Landschaft · 810 15 257 · 19.10.2016Inhaltlich beste Quelle: zitiert RRB Nr. 1313 und den kommunalen Planungsbericht (u.a. zum Uferschutz-Verzicht) teils wörtlich.
- Kantonale GenehmigungRegierungsrat BL · RRB Nr. 1313 · 25.08.2015nicht frei onlineGenehmigung der Zonenplanrevision mit den Uferschutz-Auflagen; nicht frei online. Auch der kommunale Planungsbericht 2014 ist nicht öffentlich verfügbar.
Lernpunkte
- 1Der Gewässerraum ist bei jeder Nutzungsplanung mitzudenken – nicht erst im Baubewilligungsverfahren.
- 2Reduktionen des minimalen Gewässerraums sind an dicht überbautes Gebiet gebunden; die Gemeinde trägt die Nachweislast.
- 3Kantonale Genehmigungsauflagen zum Uferschutz sind durchsetzbar und halten der bundesgerichtlichen Prüfung stand.
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