Systemkarte Interessenabwägung AI, Version 2026.1 (17. August 2026),
https://xn--interessenabwgung-2qb.ch/systemkarte, abgerufen am [Datum]1Zweck dieser Systemkarte
Eine Interessenabwägung wird nicht allein am Ergebnis gemessen. Kommt die Genehmigungsbehörde zu einer anderen Einschätzung als die planende Stelle, entscheidet regelmässig, ob die Herleitung nachvollziehbar ist. Eine begründete Abweichung kann Bestand haben; ein Ergebnis ohne erkennbaren Weg dorthin wird zurückgewiesen.
Wird ein Teil dieser Herleitung von einem Softwarewerkzeug erzeugt, verschiebt sich die Frage: Die Behörde muss dann auch beurteilen können, welche Wertungen im Werkzeug hinterlegt sind. Genau dafür existiert diese Seite. Sie legt offen, welche Schritte deterministisch nach festen Regeln ablaufen, welche von einem Sprachmodell erzeugt werden, welche Wertungen fest verdrahtet sind — und wo das Verfahren an Grenzen stösst.
2Rollenverteilung Mensch / System
Die Interessenabwägung ist ein politisches Instrument. Es gibt kein rechnerisch richtiges Ergebnis, und die Wertung bleibt eine Entscheidung von Fachpersonen und Behörden. Das Tool übernimmt die Schritte davor und danach.
| Das System | Der Mensch |
|---|---|
| ermittelt betroffene Interessen aus Geodaten und Katalog | ergänzt, entfernt und verantwortet die Auswahl |
| schlägt Gewichtungen vor und begründet sie | entscheidet über die Gewichtung — jederzeit überstimmbar |
| prüft auf Vollständigkeit, Widersprüche und formale Mängel | beurteilt fachlich, ob die Befunde zutreffen |
| protokolliert jeden Schritt nachvollziehbar | begründet Abweichungen von der Regel im Klartext |
| formuliert Berichtstexte vor | prüft, korrigiert und zeichnet verantwortlich |
Das Tool trifft keine Entscheidungen und ersetzt keine raumplanerische Fachbeurteilung. Es stellt sicher, dass die methodischen Anforderungen von Art. 3 RPV vollständig abgearbeitet und die Schritte dokumentiert werden.
3Die Verarbeitungskette
Von der Parzelle zum Bericht durchläuft ein Vorhaben die folgenden Schritte. Entscheidend für die Prüfung ist die letzte Spalte: Sie zeigt, welcher Schritt reproduzierbar nach festen Regeln abläuft und welcher von einem Sprachmodell erzeugt wird.
| Schritt | Was geschieht | Art |
|---|---|---|
| 1. Standort | Auflösung von Gemeinde und Parzelle in Koordinaten; Abfrage der Geodienste von Bund und Kanton. | deterministisch |
| 2. Ermittlung | Geodaten-Treffer und ÖREB-Beschränkungen werden festen Interessen des Katalogs zugeordnet. Die Zuordnung folgt einer Tabelle, nicht einer Einschätzung. Für jedes Interesse wird die Herkunft festgehalten (Geodaten-Befund, Checkliste, manuelle Auswahl); wird ein amtlicher Befund abgewählt, verlangt das Tool eine Begründung und dokumentiert ihn im Bericht als «geprüft und verworfen». | deterministisch |
| 3. Beurteilung | Je Interesse werden Betroffenheit, Gewichtung (hoch/mittel/gering) und Auswirkung vorgeschlagen — mit Pflichtbegründung. Grundlage: Projektdaten, Geodatenbefund, kantonales Recht, Bauordnung und verifizierte Rechtsprechung. Anschliessend prüft ein deterministischer Nachlauf den Vorschlag gegen das Regelwerk und korrigiert ihn, wo das Bundesrecht eine Gewichtung vorgibt (siehe Ziff. 4). | Vorschlag modellgestützt Prüfung deterministisch |
| 4. Konflikte | Gegenläufige Interessenpaare werden gebildet und als Paarvergleiche auf der Skala −9…+9 gewichtet (siehe Ziff. 5). Auf Wunsch verfeinert ein zusätzlicher Schritt die Konfliktbeschreibungen und schlägt dabei eigene Werte vor — dieser Schritt ist modellgestützt und muss ausdrücklich ausgelöst werden. | deterministisch Verfeinerung optional |
| 5. Prüfung | Transitivitätsprüfung der Paarvergleiche, Vollständigkeitsprüfung, Konsistenzprüfung der Begründungen gegen die Faktenlage. | deterministisch |
| 6. Anpassung | Fachperson überschreibt Gewichtungen, ergänzt Interessen, korrigiert Begründungen. | Mensch |
| 7. Debatte (optional) | Fünf Agenten prüfen die fertige Abwägung aus verschiedenen Perspektiven (siehe Ziff. 6). | modellgestützt |
| 8. Bericht | Ausformulierung der Würdigung je Interesse und der Gesamtabwägung; Word-Export mit Deklaration der tatsächlich verwendeten Grundlagen. | modellgestützt |
Die Ermittlung der Interessen (Schritt 2) ist bewusst regelbasiert. Ob ein Grundstück im Gewässerraum liegt, ist eine Tatsachenfrage — sie wird nicht geschätzt. Modellgestützt sind Formulierung und fachliche Einordnung, nicht der Befund selbst.
4Offengelegte Wertungsregeln
Jedes System, das Interessen gewichtet, enthält Wertungen. Sie unsichtbar zu lassen, macht die Ergebnisse für eine Prüfbehörde unbrauchbar. Die folgenden Regeln sind im Tool hinterlegt und wirken auf jede Abwägung.
Diese Tabelle wird unmittelbar aus dem Regelwerk erzeugt, das im Tool tatsächlich angewendet wird (Version 2026.1, Stand 2026-08-17). Sie kann deshalb nicht veralten oder von der Praxis abweichen — was hier steht, ist das, was rechnet.
| Regel | Wirkung | Rechtsgrundlage | Herkunft | Überstimmbar |
|---|---|---|---|---|
GR-00Gleichwertigkeit als Ausgangspunkt | Jeder Paarvergleich beginnt bei 0. Nutzungs- und Schutzinteressen sind gleichwertig zu behandeln; erst die nachfolgenden Regeln verschieben den Wert. | Art. 3 RPV | Bundesrecht | nein |
GR-01Ausschlusskriterium Bundesinventar BLN | Ist ein BLN-Objekt betroffen, wird der Paarvergleich auf −9 gesetzt. Das Vorhaben ist damit nicht unzulässig, verlangt aber eine qualifizierte Begründung und die zweistufige Prüfung nach GR-21. | Art. 5 und 6 NHG | Bundesrecht | nein |
GR-02Ausschlusskriterium Wald | Ist Wald betroffen, wird der Paarvergleich auf −9 gesetzt (Rodungsbewilligung erforderlich). | Art. 3 und 5 WaG | Bundesrecht | nein |
GR-03Ausschlusskriterium Naturgefahren | Liegt das Vorhaben in einer Naturgefahrenzone, wird der Paarvergleich auf −9 gesetzt. | Art. 6 RPG, Art. 15 RPV | Bundesrecht | nein |
GR-04Fruchtfolgeflächen als Ausschlusskriterium nur bei Einzonungen | Betroffene Fruchtfolgeflächen setzen den Paarvergleich auf −9, jedoch nur beim Planungsanlass Einzonung. Bei Gestaltungsplänen innerhalb bestehender Bauzonen wirken sie als gewöhnliches Schutzinteresse nach GR-10. | Art. 30 RPV, Sachplan FFF | Bundesrecht | ja, mit Begründung |
GR-10Betroffenheit der Schutzseite | Das Schutzinteresse verschiebt den Paarvergleich nach negativ, im Umfang seiner Durchschlagskraft (Auswirkung und Gewichtung, je 0 bis 2 Punkte, mal Faktor 2). | Art. 3 Abs. 1 lit. b RPV | Methodische Setzung SPEKTRUM | ja, mit Begründung |
GR-11Betroffenheit der Nutzungsseite | Das Nutzungsinteresse verschiebt den Paarvergleich nach positiv, auf identischer Skala wie GR-10. Sind beide Seiten gleich stark betroffen, bleibt der Wert bei 0. | Art. 3 Abs. 1 lit. b RPV | Methodische Setzung SPEKTRUM | ja, mit Begründung |
GR-12Randbereich der Skala vorbehalten | Die regelbasierte Ableitung erreicht höchstens ±8. Der Randwert ±9 bleibt Ausschlusskriterien und manuellen Eingaben vorbehalten, damit beides unterscheidbar bleibt. | — | Methodische Setzung SPEKTRUM | nein |
GR-20Gewässerraum und Grundwasserschutz hoch gewichten | Ist der Gewässerraum oder eine Grundwasserschutzzone betroffen, wird «hoch» gewichtet. | Art. 36a GSchG, Art. 41a GSchV | Bundesrecht | nein |
GR-21Zweistufige Prüfung bei nationaler Bedeutung | Bei Objekten von nationaler Bedeutung ist zweistufig zu prüfen. Bei schwerwiegender Beeinträchtigung sind nur gleich- oder höherwertige nationale Interessen zulässig. | Art. 6 Abs. 2 NHG | Bundesrecht | nein |
GR-22Inventareintrag hebt die Gewichtung | Liegt für ein Schutzinteresse ein Eintrag in einem Bundesinventar (BLN, ISOS, IVS) vor, wird mindestens «mittel» gewichtet. | Art. 5 NHG | Bundesrecht | nein |
GR-23Rechtskräftige ÖREB-Beschränkungen sind namentlich zu nennen | Beschränkungen aus dem ÖREB-Kataster müssen in der Betroffenheit des jeweiligen Interesses beim Namen genannt werden, da es sich um rechtskräftige Eigentumsbeschränkungen handelt. | GeoIG, ÖREBKV | Methodische Setzung SPEKTRUM | nein |
GR-24Begründungspflicht für jede Gewichtung | Jede Gewichtung erfordert eine Begründung, die den massgebenden Grund benennt (Inventareintrag, Rechtsgrundlage, Lage). Ohne Begründung wird die Gewichtung nicht in den Bericht übernommen. | Art. 3 Abs. 2 RPV, Art. 47 RPV | Bundesrecht | nein |
GR-30Nutzungsinteresse aus fünf Dimensionen herleiten | Die Gewichtung eines Nutzungsinteresses wird aus fünf belegpflichtigen Dimensionen abgeleitet: Bedarfsnachweis (D1), Kreis der Begünstigten (D2), Standortgebundenheit (D3), politische Verankerung (D4) und Substituierbarkeit (D5) — statt aus einer freien Einschätzung. | Art. 3 Abs. 1 RPV | Methodische Setzung SPEKTRUM | ja, mit Begründung |
GR-31Politischer Wille allein ergibt höchstens «mittel» | Eine hohe politische Verankerung (D4) ohne belegten Bedarf (D1) und ohne breiten Kreis der Begünstigten (D2) ergibt höchstens die Gewichtung «mittel». Wollen ist nicht Bedarf. | Bundesgerichtspraxis zum überwiegenden Nutzungsinteresse | Bundesgerichtspraxis | ja, mit Begründung |
GR-32Hohes Nutzungsinteresse nur bei belegtem Bedarf | Die Gewichtung «hoch» setzt zwingend voraus: Bedarf belegt (D1), Begünstigte mindestens «breite Gruppe» (D2) und politische Verankerung mindestens auf Stufe kommunaler Beschluss (D4). | — | Methodische Setzung SPEKTRUM | ja, mit Begründung |
GR-33Dimension ohne Beleg gilt als behauptet | Eine Dimensionsstufe, die einen Beleg voraussetzt (etwa D1 «belegt»), wird ohne benannten Beleg auf die belegfreie Stufe zurückgestuft und im Bericht als «behauptet, ohne Beleg» ausgewiesen. | — | Methodische Setzung SPEKTRUM | nein |
Die Regeln GR-00 bis GR-12 wirken auf den Paarvergleich zweier Interessen, GR-20 und folgende auf die Gewichtung eines einzelnen Interesses.
Die Spalte Herkunft ist der eigentliche Punkt. Sie unterscheidet, was aus dem Bundesrecht folgt und was eine methodische Entscheidung von SPEKTRUM ist. Nur so kann eine Genehmigungsbehörde beurteilen, ob sie die Setzungen teilt — und begründet abweichen, wo sie es nicht tut.
«Ausschlusskriterium» bedeutet nicht, dass ein Vorhaben unzulässig wäre. Es bedeutet, dass eine qualifizierte Begründung und in der Regel eine zweistufige Prüfung erforderlich sind. Die Interessenabwägung wird dadurch nicht ersetzt, sondern verschärft.
Wo die Regelanwendung sichtbar wird
Ein offengelegtes Regelwerk allein schafft noch keine Nachvollziehbarkeit — entscheidend ist, dass jede einzelne Anwendung einer Regel eine Spur hinterlässt. Diese Spur hängt am jeweiligen Konflikt und wandert unverändert bis in den Bericht:
| Ort | Was dort steht |
|---|---|
| Im Tool, bei der Ermittlung | Wird ein durch Geodaten, ÖREB-Kataster oder Checkliste ermitteltes Interesse abgewählt, erscheint es als «verworfener Befund» mit Pflicht-Begründungsfeld. Ohne Begründung wird der Export gesperrt. |
| Im Bericht, Stufe 1 | Herkunftsbilanz der Interessen («14 ermittelt: 5 aus der Geodaten-Analyse …»), Befund-Tabelle der amtlich ermittelten Interessen und die geprüften, verworfenen Befunde mit Begründung. |
| Im Tool, bei der Beurteilung | Hat eine Regel den Vorschlag korrigiert oder einen Mangel festgestellt — etwa eine fehlende Begründung oder eine nicht namentlich genannte Beschränkung —, erscheint das als konkrete, behebbare Liste noch vor dem Export. Für Nutzungsinteressen steht das Raster D1–D5 bereit: fünf Dimensionen mit Stufen und Belegfeld; belegpflichtige Stufen ohne Beleg werden sichtbar zurückgestuft. |
| Im Bericht, «Herleitung der Nutzungsinteressen» | Je Nutzungsinteresse die Dimensionstabelle mit Stufe und Beleg, die abgeleitete Gewichtung, jede Rückstufung und Deckelung mit Regelkennung — und der Hinweis, falls die verwendete Gewichtung vom Rasterergebnis abweicht. |
| Im Tool, bei jedem Konflikt | «Wie kam dieser Wert zustande?» lässt sich aufklappen: die Schritte vom Ausgangswert 0 bis zum Endwert, je Schritt mit Regelkennung, konkretem Anlass, Rechtsgrundlage und Herkunft. |
| Im Bericht, Abschnitt «Regelprüfung der Gewichtungen» | Welche Gewichtungen das Regelwerk gegenüber dem Modellvorschlag korrigiert hat, mit Angabe der Regel und ihres Auslösers — sowie die festgestellten Punkte. |
| Im Bericht, Abschnitt «Herleitung der Gewichtungen» | Dieselben Schritte je Konflikt, in Fliesstext für den Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV. |
| Im Bericht, Eingriffsbilanz | Wie viele Gewichtungen manuell angepasst wurden, welche das waren und wie viele davon die Richtung des Abwägungsentscheids änderten. |
| Im Bericht, Regelverzeichnis | Nur die im konkreten Fall angewandten Regeln — mit dem ausdrücklichen Hinweis, welche davon methodische Setzungen sind und damit einer abweichenden fachlichen Beurteilung zugänglich bleiben. |
GR-10 in diesem Fall anders als wir» statt «das Werkzeug sagt etwas anderes». Der Bericht enthält dabei nur den konkreten Fall; die allgemeine Beschreibung des Verfahrens bleibt hier auf dieser Seite und wird im Dossier lediglich zitiert.5Gewichtungsskala und Aggregation
Konflikte zwischen zwei Interessen werden als Paarvergleich auf einer Skala von −9 (Schutzinteresse überwiegt extrem) über 0 (gleichwertig) bis +9 (Nutzungsinteresse überwiegt extrem) gewichtet. Die Stufen folgen der Saaty-Skala des Analytic Hierarchy Process (AHP): 1 geringfügig, 3 mässig, 5 stark, 7 sehr stark, 9 extrem.
Bewertet werden nur die tatsächlich ermittelten Konfliktpaare, nicht alle theoretisch möglichen Kombinationen. Jeder Vergleich wird linear in eine Prozentverteilung übersetzt; die Gesamtbilanz ist der Durchschnitt aller Paarvergleiche. Auf die Berechnung eines Eigenvektors über eine vollständige Vergleichsmatrix wird bewusst verzichtet — sie erforderte ein Vielfaches an Vergleichen, ohne die Abwägung selbst zu verbessern. Weil damit die klassische Konsistenzratio nicht berechenbar ist, prüft das Tool stattdessen die Transitivität: Wurde A stärker als B und B stärker als C gewichtet, darf nicht gleichzeitig C stärker als A sein. Solche Widerspruchszyklen werden benannt und angezeigt.
Ausgangswert der Paarvergleiche
Jeder Paarvergleich beginnt bei 0 — Nutzungs- und Schutzinteressen sind nach Art. 3 RPV gleichwertig zu behandeln. Von diesem Ausgangspunkt aus verschieben ausschliesslich die unter Ziff. 4 offengelegten Regeln den Wert, und zwar in beide Richtungen:
- Jede Konfliktseite erhält eine Durchschlagskraft von 0 (nicht betroffen) bis 4 (stark betroffen und hoch gewichtet). Auswirkung und Gewichtung zählen dabei gleich stark.
- Die Skala ist für beide Seiten identisch: Ein stark betroffenes, hoch gewichtetes Nutzungsinteresse wiegt genauso viel wie ein stark betroffenes, hoch gewichtetes Schutzinteresse.
- Der Vorschlagswert ist die Differenz beider Seiten, auf die Skala gestreckt. Sind beide gleich stark betroffen, bleibt der Wert bei 0.
- Die Ableitung erreicht höchstens ±8. Der Randbereich ±9 bleibt den Ausschlusskriterien und manuellen Eingaben vorbehalten.
Einzige Ausnahme sind die Ausschlusskriterien des Bundesrechts nach Ziff. 4: Sie setzen den Wert unmittelbar auf −9, unabhängig davon, wie stark das Nutzungsinteresse ausfällt.
Anwendende können jede Gewichtung ändern. Der ursprüngliche Wert bleibt dabei erhalten und wird zusammen mit der Begründung im Abwägungsjournal ausgewiesen. Ziel ist nicht, Eingriffe zu verhindern — die Wertung ist Sache des Menschen — sondern sie für die Prüfbehörde sichtbar zu machen.
6Agenten-Debatte
Die Debatte ist ein optionales Prüf- und Sensibilisierungsinstrument. Sie soll Fachplanende auf Interessen ausserhalb des eigenen Fachgebiets aufmerksam machen und Argumente sichtbar gegeneinanderstellen. Sie ist kein Entscheidverfahren.
Besetzung
- FAKTEN — prüft Vollständigkeit und Grundlagen, nimmt keine Position ein
- PRO — vertritt Nutzungs-, Erschliessungs- und positive Qualitätsinteressen
- CONTRA — vertritt Schutzinteressen und zeigt Risiken auf
- RECHT — prüft die Gerichtsfestigkeit anhand von acht Anforderungen der Bundesgerichtspraxis, ohne inhaltliche Position
- MODERATOR — synthetisiert und formuliert die Empfehlung
Wie die Debatte terminiert
Die Debatte läuft über genau drei Runden und ist dem Schriftenwechsel eines Rechtsmittelverfahrens nachgebildet. Sie kann sich nicht beliebig verlängern, weil die Rundenzahl fest und der Ablauf vorgegeben ist:
| Runde | Ablauf |
|---|---|
| 1 | FAKTEN prüft die Vollständigkeit → PRO eröffnet → CONTRA eröffnet |
| 2 | PRO repliziert → CONTRA dupliziert → RECHT prüft die acht Anforderungen → FAKTEN zieht Zwischenfazit |
| 3 | PRO und CONTRA halten Schlussvorträge → MODERATOR synthetisiert und empfiehlt |
Die acht Prüfpunkte des RECHT-Agenten
- Alternativenprüfung
- ENHK- bzw. EKD-Gutachten bei BLN/ISOS (Art. 7 NHG)
- Begründungspflicht (Art. 47 RPV)
- Ersatzmassnahmen (Art. 18 Abs. 1ter NHG)
- Zweistufige Prüfung bei nationaler Bedeutung (Art. 6 Abs. 2 NHG)
- Differenzierung leichte / schwerwiegende Beeinträchtigung
- Moorlandschaftsschutz (Art. 78 Abs. 5 BV)
- Richtplangrundlage (Art. 8 RPG)
Wie die Empfehlung entsteht
Der Moderator wählt zwischen vier Ausgängen: Genehmigung, Genehmigung mit Auflagen, Ablehnung, weitere Abklärung. Zwei Regeln binden ihn dabei zwingend — beide sind unter Ziff. 4 offengelegt: Ein betroffenes Ausschlusskriterium schliesst «Genehmigung mit Auflagen» aus; umgekehrt darf bei konfliktfreier Lage nicht auf «weitere Abklärung» ausgewichen werden, ohne dass die offene Frage benannt wird. Schlägt der Moderator eine Änderung an einer Gewichtung vor, muss er ausdrücklich angeben, welcher Agent in welcher Runde welches Argument vorgebracht hat. Vorschläge ohne diesen Verweis sind unzulässig.
7Eingesetzte Modelle
Alle Sprachmodelle stammen von Mistral AI und werden in der Europäischen Union betrieben. Es werden keine Modelle ausserhalb der EU eingesetzt. Der Parameter «Temperatur» steuert die Variabilität der Formulierung: je tiefer, desto reproduzierbarer.
| Arbeitsschritt | Modell | Temperatur |
|---|---|---|
| Interessenbewertung | mistral-small, Ausweichmodell mistral-medium | 0.3 |
| Konfliktermittlung | mistral-small | 0.3 |
| Variantenbewertung | mistral-small | 0.3 |
| Verhältnismässigkeitsprüfung | mistral-small | 0.3 |
| Alternativenprüfung | mistral-small | 0.4 |
| Berichtstexte | mistral-small | 0.4 |
| Agenten-Debatte | mistral-small, Ausweichmodell mistral-medium | 0.2 / 0.35 |
| Prüfung fremder Berichte | mistral-medium | 0.2, mit festem Zufallswert |
Bei der Prüfung fremder Berichte wird ein fester Zufallswert gesetzt, damit zwei Durchläufe desselben Dokuments nicht ohne Anlass unterschiedliche Bewertungen ergeben. Fällt ein Modell aus oder ist es überlastet, wird automatisch auf ein anderes ausgewichen; im Export wird das tatsächlich verwendete Modell ausgewiesen.
8Datenquellen
Das Tool erfindet keine Sachverhalte, sondern stützt sich auf öffentliche Datenbestände:
- Bundesinventare über geo.admin.ch — BLN, ISOS, IVS, Moorlandschaften, Flach- und Hochmoore, Auen, Trockenwiesen, Amphibienlaichgebiete, Vogelreservate, Jagdbanngebiete, Wildtierkorridore, Pärke von nationaler Bedeutung, UNESCO-Welterbe
- Weitere Bundesdaten — Waldreservate, Grundwasserkörper, Baugrundklassen, ÖV-Güteklassen, Bundesinteressen Windenergie
- Naturgefahren — Überflutungsgefährdung, Oberflächenabfluss, Lawinen, Sturzprozesse, Permafrost
- ÖREB-Kataster — rechtskräftige Eigentumsbeschränkungen mit Angabe des Rechtsstatus und der zuständigen Stelle
- Kantonale Geoportale — für alle Kantone hinterlegt, in unterschiedlicher Tiefe
- Rechtsprechung — Abruf über entscheidsuche.ch; nur tatsächlich gefundene Entscheide werden zitiert
- Kantonales Recht und Bauordnungen — kuratierter Bestand, je Kanton unterschiedlich vollständig
- Eigene Unterlagen — von Anwendenden hochgeladene Planungsgrundlagen
Im Word-Export wird deklariert, welche dieser Grundlagen im konkreten Fall tatsächlich vorlagen — samt Stand des kantonalen Rechts und der verwendeten Bauordnung. Fehlt eine Grundlage, steht das im Dokument, statt stillschweigend zu fehlen.
9Schutz gegen erfundene Angaben
Sprachmodelle können plausibel klingende, aber falsche Angaben erzeugen — erfundene Bundesgerichtsentscheide, nicht existierende Grenzwerte, Schutzgebietskonflikte, die es nicht gibt. In einem Planungsbericht wäre das gravierend. Mehrere Prüfungen greifen deshalb nach der Textgenerierung und laufen deterministisch:
- Prüfung der Rechtszitate — Entscheid- und Gesetzesangaben werden gegen einen verifizierten Bestand abgeglichen; nicht Bestätigtes wird markiert statt übernommen
- Geodaten-Abgleich — Schutzgebietskonflikte dürfen nur behauptet werden, wenn die Geodaten sie ausweisen. Weist die Abfrage «nicht betroffen» aus, ist der Prüfpunkt nicht anwendbar
- Prüfung der Interessen-Kennungen — es dürfen nur Kennungen verwendet werden, die im konkreten Fall auch erfasst wurden
- Belegstellenprüfung — bei der Prüfung fremder Berichte wird jedes Zitat im Originaldokument wiedergefunden, samt Seitenangabe; nicht auffindbare Zitate werden gekennzeichnet
- Verbot erfundener Zahlen — Bevölkerungsprognosen, Flächen und Prozentwerte dürfen nur aus den vorliegenden Projektdaten stammen; fehlen sie, wird qualitativ argumentiert
- Nachweis für Pflichtquellen — von Anwendenden benannte Quellen, deren Inhalt nicht vorliegt, werden ausdrücklich als «manuell zu prüfen» ausgewiesen
Diese Prüfungen verhindern nicht jeden Fehler. Sie stellen sicher, dass die typischen und folgenreichsten Fehlerarten sichtbar werden, statt unbemerkt in einen Bericht zu gelangen.
10Grenzen und bekannte Schwächen
Eine Systemkarte ohne diesen Abschnitt wäre wertlos. Die folgenden Einschränkungen sind uns bekannt und sollen bei der Verwendung der Ergebnisse berücksichtigt werden.
- Weiche Faktoren verlangen eine aktive Erfassung. Wald, Fruchtfolgeflächen, Gewässerraum und Naturgefahren sind über Geodaten präzise erfasst, und für sie greifen die zwingenden Regeln nach Ziff. 4. Für Nutzungsinteressen steht ein strukturiertes Raster mit fünf belegpflichtigen Dimensionen zur Verfügung (Bedarfsnachweis, Kreis der Begünstigten, Standortgebundenheit, politische Verankerung, Substituierbarkeit — Regeln GR-30 bis GR-33). Es ist jedoch optional: Wird es nicht ausgefüllt, bleibt die Einschätzung des Modells stehen. Und das Tool prüft die benannten Belege nicht inhaltlich — ob die zitierte Bedarfsanalyse existiert und trägt, bleibt fachliche Verantwortung der Anwendenden.
- Die Regelprüfung deckt nicht jede Gewichtung ab. Zwingend geprüft werden die Interessen, für die ein Geodaten- oder ÖREB-Befund vorliegt und für die das Bundesrecht eine Gewichtung vorgibt. Für alle übrigen bleibt der Modellvorschlag stehen — bewusst, denn eine Regel ohne gestützten Befund würde Betroffenheiten erfinden. Wo keine Regel greift, trägt die fachliche Prüfung durch die Anwendenden die Beurteilung allein.
- Die Debatten-Empfehlung ist noch nicht durch Programmcode erzwungen (siehe Ziff. 6).
- Die Abdeckung des kantonalen Rechts ist ungleich. Für einzelne Kantone liegt ein kuratierter Bestand an Gesetzesartikeln, Richtplanaussagen und Bauordnungen vor, für andere nicht. Die tatsächliche Tiefe wird im Export je Fall deklariert.
- Die Debatte endet nach drei Runden — unabhängig davon, ob das Thema ausgeschöpft ist. Das ist eine bewusste Setzung gegen beliebige Verlängerung, kann aber bedeuten, dass Argumente unbehandelt bleiben.
- Formulierungen variieren zwischen zwei Durchläufen. Die Befunde aus Geodaten und Regeln sind reproduzierbar, die ausformulierten Texte nicht wortgleich.
- Das Tool beantwortet nicht, ob eine Abwägung rechtmässig ist. Es unterstützt die Methodik und die Dokumentation. Ob eine Gewichtung Bestand hat, beurteilen die Genehmigungsbehörde und letztinstanzlich die Rechtsmittelinstanzen.
11Versionierung
Diese Systemkarte trägt eine Version. Ändert sich das Regelwerk, die Verarbeitungskette oder ein eingesetztes Modell in materieller Weise, wird die Version erhöht. Ein Dossier, das eine bestimmte Version zitiert, bleibt damit nachvollziehbar, auch wenn das Tool später weiterentwickelt wird.
| Version | Datum | Änderung |
|---|---|---|
| 2026.1 | 17. August 2026 | Erste Fassung. Offenlegung der Verarbeitungskette, der Wertungsregeln, der eingesetzten Modelle und der bekannten Schwächen. |
Rückfragen, Hinweise auf Fehler oder Anregungen zu dieser Systemkarte nehmen wir gerne entgegen — insbesondere von Genehmigungsbehörden. Die Offenlegung ist als Grundlage für ein fachliches Gespräch gedacht, nicht als abschliessende Erklärung.