BGer BGE 119 IA 99
AbgewiesenEntscheid vom 17.03.1993
Der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 59 KV/ZG) überwiegt gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit (persönliche Geheimsphäre) des Angeschuldigten, sofern keine besonders gewichtigen Gründe für einen Ausschluss vorliegen.
BGer BGE 119 IA 99 vom 17.03.1993 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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