Startseite
Startseite
← Urteilssuche

BGer 1P.37/2005

Abgewiesen

Entscheid vom 07.04.2005

Die Umzonung von Wohn- und Gewerbezone in eine reine Gewerbezone entlang einer stark belasteten Hauptverkehrsstrasse ist bei wesentlicher Zunahme der Lärmbelastung und unter Berücksichtigung des Planungshorizonts verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessenabwägung sachgerecht erfolgt.

BGer 1P.37/2005 vom 07.04.2005 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_260/2025 · 31.07.2026 · AbgewiesenDie Rückzonung unüberbauter, peripher gelegener Grundstücke in einer überdimensionierten Bauzone ist raumplanerisch zweckmässig und verhältnismässig, wenn sie der Umsetzung von ArtBGer 1C_301/2025 · 30.07.2026 · AbgewiesenDie Rückzonung eines Grundstückteils zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen nach Art. 15 Abs. 2 RPG ist bundesrechtskonform, wenn die Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit aBGer 1C_660/2024 · 27.11.2025 · AbgewiesenBei Auszonung eines Grundstücks aus der Bauzone entfällt die statische Waldgrenze und gilt wieder der dynamische Waldbegriff; eine neue Waldfeststellung ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lBGer 1C_588/2023 · 22.08.2024 · AbgewiesenDie vorgezogene Teilrevision zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen in der Gemeinde Rickenbach ist bundesrechtskonform, da sie auf einer Gesamtsicht aller relevanten Bauzonen BGer 1C_635/2020 · 11.10.2021 · AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes von Fruchtfolgeflächen und der Erhaltung von Kulturland aus, da die Parzelle Nr. 1405 teilweise als FFF qualifiziert wurde und diBGer 1C_211/2011 · 20.02.2012 · AbgewiesenDie Einzonung von Parzellen in eine Ferienhaus-Weiler-Zone ist unzulässig, wenn die Lärmimmissionen durch Beschneiungsanlagen die Planungswerte nach Art. 24 Abs. 1 USG überschreite

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.