BGer 1C_398/2022
AbgewiesenEntscheid vom 15.09.2023
Die Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone ist mangels Zonenkonformität zu verweigern, da überwiegende öffentliche Interessen des Naturschutzes (Regenerations- und Vernetzungspotenzial als Feuchtgebiet) der Bodenaufwertung entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV).
BGer 1C_398/2022 vom 15.09.2023 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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