BGer 1C_34/2016
AbgewiesenEntscheid vom 02.05.2016
Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Eigentumsschutzes der Grundeigentümer aus, da das öffentliche Interesse an einem zusätzlichen Aussichtspunkt an einer unattraktiven Lage als geringfügig eingestuft wurde und der Eingriff in das Eigentum unverhältnismässig war.
BGer 1C_34/2016 vom 02.05.2016 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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