BGer 1C_248/2024
AbgewiesenEntscheid vom 02.05.2025
Die relative Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nach Art. 24 RPG ist zu bejahen, wenn sie primär der Versorgung von Nichtbaugebieten dient, keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt und keine zusätzliche Belastung des Orts- und Landschaftsbilds verursacht.
BGer 1C_248/2024 vom 02.05.2025 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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