BGer 1C_172/2020
GutgeheissenEntscheid vom 24.03.2021
Die Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung der Gestaltungsrichtlinien (öffentliches Interesse an einheitlicher Baugestaltung) und den Eigentumsinteressen des Bauherrn muss die Bösgläubigkeit des Bauherrn, die Verhältnismässigkeit der Massnahme und den gemeindlichen Beurteilungsspielraum berücksichtigen.
BGer 1C_172/2020 vom 24.03.2021 (Gutgeheissen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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